Allgemeine Geschäftsbedingungen der SBD

Stand 26. Oktober 2026

Diese Bedingungen regeln Beratung, Schulung, Verkauf, Montage und Prüfung. Die gemeinsamen Bestimmungen gelten für alle Aufträge; die besonderen Bedingungen gelten jeweils für den beauftragten Leistungsbereich. Bei kombinierten Aufträgen gelten die betreffenden Abschnitte nebeneinander, soweit sie zum jeweiligen Leistungsteil passen.

Vertragspartner: SBD Beratungsdienst GmbH, Fritz-Peters-Str. 40, 47447 Moers, vertreten durch G. Karentzos, E-Mail: info(at)sbd-gmbh.de, Register: Amtsgericht Kleve HRB 11349. Nachfolgend „SBD“.

A Gemeinsame Bestimmungen

A1 Geltungsbereich und Vorrang von Vereinbarungen

A1.1 Das Angebot von SBD richtet sich ausschließlich an Unternehmer, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Buchungen und Verkäufe an Privatpersonen als Verbraucher sind ausgeschlossen. SBD prüft vor Vertragsschluss den Geschäftskundenstatus anhand geeigneter Angaben zum Vertragspartner und zum geschäftlichen Zweck des Auftrags. Eine bloße Bestätigung als Geschäftskunde genügt dafür nicht. Die Teilnahme eines Beschäftigten an einer vom Arbeitgeber gebuchten Schulung macht den Beschäftigten nicht zum Vertragspartner.

A1.2 Diese AGB werden bei Vertragsschluss vereinbart. Für spätere Aufträge gilt die jeweils wirksam einbezogene Fassung. Änderungen dieser AGB ändern bereits geschlossene Verträge nicht automatisch.

A1.3 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, auch wenn sie nicht in Textform getroffen wurden. Im Übrigen konkretisiert die vereinbarte Leistungsbeschreibung diese AGB. Bei Abweichungen einer Auftragsbestätigung vom angenommenen Angebot kommt eine Vertragsänderung nur mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.

A1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit SBD ihnen zustimmt. Allein die Ausführung eines Auftrags bedeutet keine Zustimmung. Gesetzliche Regeln zum Umgang mit widersprechenden AGB bleiben unberührt.

A2 Angebote und Vertragsschluss

A2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Für verbindliche Angebote gilt die darin genannte Annahmefrist; fehlt diese, gelten die gesetzlichen Annahmefristen. Darstellungen auf der Website sind eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

A2.2 Der Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, eine mit der Bestellung übereinstimmende Auftragsbestätigung oder einen sonstigen übereinstimmenden Vertragsschluss zustande. Eine automatische Eingangsbestätigung einer Anfrage oder Buchung ist noch keine Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich die Annahme erklärt.

A2.3 Leistung, Umfang, Termine, Vergütung und erforderliche Mitwirkungen werden im Angebot oder Auftrag festgelegt. Änderungen und Zusatzaufträge sollen vor Ausführung in Textform, etwa per E-Mail, dokumentiert werden. Eine nachträglich übersandte Preisliste begründet keine zusätzliche Zahlungspflicht.

Gemeinsame Bestimmungen zur Durchführung

A3 Fachgerechte Leistung und Mitwirkung

A3.1 SBD erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen, den maßgeblichen technischen Regeln und den einschlägigen Herstellerangaben. Die rechtliche Einordnung als Dienst-, Kauf-, Werk- oder Bauvertrag richtet sich nach dem tatsächlich geschuldeten Leistungsinhalt. Vereinbarte Arbeitsergebnisse und Erfolge werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

A3.2 SBD darf fachlich geeignete Beschäftigte und Nachunternehmer einsetzen, soweit keine persönliche Leistung vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. SBD bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

A3.3 Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Unterlagen, Informationen, Ansprechpartner und Freigaben rechtzeitig bereit. Er informiert über bekannte Gefährdungen, Mängel und Zugangsbeschränkungen und ermöglicht sichere Arbeitsbedingungen. SBD weist auf erkennbare Widersprüche oder fehlende Grundlagen hin und erfüllt eigene Prüf-, Hinweis- und Schutzpflichten.

A3.4 Bei fehlender Mitwirkung informiert SBD über die Auswirkungen und setzt, soweit sinnvoll, eine angemessene Frist zur Abhilfe. Termine verschieben sich nur im Umfang der dadurch verursachten Verzögerung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Vergütung für Wartezeiten, Mehraufwand oder Ausfall kann SBD nur aufgrund einer vorher vereinbarten Regelung oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Ersparnisse und anderweitiger Erwerb sind nach Maßgabe des Gesetzes anzurechnen; eine doppelte Abrechnung ist ausgeschlossen.

A3.5 Bei konkreten Gefahren für Personen oder Sachen darf SBD betroffene Arbeiten oder Übungen unterbrechen. SBD informiert den Auftraggeber unverzüglich über Grund und erforderliche Abhilfe. Vergütung und Mehrkosten richten sich nach der Ursache, der vertraglichen Risikoverteilung und den gesetzlichen Regeln.

A4 Vergütung und Zahlung

A4.1 Es gelten die vereinbarten Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Fehlt eine Preisabrede, richtet sich eine geschuldete Vergütung nach den gesetzlichen Regeln. Reisezeiten, Fahrt-, Übernachtungs-, Versand-, Material- und Fremdkosten werden nur nach vorheriger Vereinbarung oder bei bestehendem gesetzlichen Anspruch berechnet. Einseitige nachträgliche Preisänderungen sind ausgeschlossen.

A4.2 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang und Eintritt der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen ohne Abzug zu zahlen. Bei Werkleistungen bleibt insbesondere die erforderliche Abnahme maßgeblich. Für Schulungen gilt B3. Gesetzlich zulässige Abschlagszahlungen und vereinbarte Vorschüsse bleiben möglich.

A4.3 Rechnungen werden in der gesetzlich erforderlichen oder zulässigen Form übermittelt. Der Auftraggeber stellt die dafür notwendigen Rechnungs- und Referenzdaten bereit. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Eine Leistungsaussetzung ist nur im gesetzlich zulässigen Umfang möglich.

A4.4 Die Aufrechnung ist mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Ebenfalls zulässig ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

A5 Termine und außergewöhnliche Hindernisse

Vereinbarte Termine sind einzuhalten. Nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und auch mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Hindernisse verlängern Fristen nur im tatsächlich betroffenen Umfang. Die betroffene Partei informiert unverzüglich und mindert die Auswirkungen. Allgemeiner Personalmangel und gewöhnliche Beschaffungsprobleme begründen nicht allein höhere Gewalt. Bei Unmöglichkeit, erheblicher Verzögerung oder Unzumutbarkeit gelten die gesetzlichen Rücktritts-, Kündigungs- und Abrechnungsregeln. Eine pauschale Überwälzung nicht stornierbarer Fremdkosten auf den Auftraggeber erfolgt nicht.

Gemeinsame Bestimmungen zu Rechten und Haftung

A6 Unterlagen Vertraulichkeit und Datenschutz

A6.1 Schutzrechte an Unterlagen und Methoden verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Der Auftraggeber erhält die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Dazu gehören bei betrieblichen Dokumenten die interne Vervielfältigung, erforderliche Aktualisierung sowie die Weitergabe an Beschäftigte, beauftragte Dienstleister, Prüfer und Behörden, soweit dies für den Vertragszweck erforderlich ist. Vor vollständiger Zahlung ist die vertragsgemäße Nutzung vorläufig gestattet; gesetzliche Rechte bei Zahlungsverzug bleiben unberührt.

A6.2 Ein Verkauf von Schulungsunterlagen oder Vorlagen, ihre öffentliche Veröffentlichung und ihre Verwendung für eigene gewerbliche Schulungsangebote sind ohne gesonderte Zustimmung nicht gestattet. Gesetzlich erlaubte Nutzungen bleiben unberührt. Für Kursunterlagen gilt ergänzend B6.

A6.3 Beide Parteien schützen erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei. Ausgenommen sind rechtmäßig öffentlich bekannte oder unabhängig erlangte Informationen sowie gesetzlich gebotene Offenlegungen. Eingesetzte Personen sind entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Referenznennungen und die Nutzung von Kundenlogos bedürfen vorheriger Zustimmung.

A6.4 Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Die erforderlichen Datenschutzinformationen werden gesondert bereitgestellt. Eine gegebenenfalls notwendige Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung wird gesondert geschlossen. Diese AGB enthalten keine Einwilligung in Werbung, Bildveröffentlichungen oder die Verarbeitung von Gesundheitsdaten.

A6.5 Originalunterlagen des Auftraggebers werden nach Abschluss auf Verlangen zurückgegeben. Aufbewahrung und Löschung richten sich nach gesetzlichen Pflichten, zulässigen Dokumentationszwecken und gesonderten Vereinbarungen. Eine dauerhafte Archivierung oder Erinnerung an Folgetermine ist nur bei entsprechender Vereinbarung geschuldet.

A7 Haftung und Mängelrechte

A7.1 SBD haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden Haftungsvorschriften. Bei übernommenen Garantien gilt die Haftung nach dem Inhalt der Garantie.

A7.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SBD bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Ausnahmen nach A7.1 bleiben stets unberührt.

A7.3 Diese Haftungsregelung gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von SBD. Ein Mitverschulden des Auftraggebers wird nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt. Die Verantwortung des Auftraggebers als Arbeitgeber oder Betreiber beseitigt keine vertragliche Pflicht von SBD.

A7.4 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen. SBD ist Gelegenheit zur Prüfung und, soweit gesetzlich vorgesehen, zur Nacherfüllung zu geben. Gesetzliche Rechte auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und Aufwendungsersatz bleiben nach ihren jeweiligen Voraussetzungen bestehen. Diese AGB verkürzen keine Mängelverjährung.

A8 Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von SBD. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. An die Stelle unwirksamer AGB-Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften; der Fortbestand des Vertrags richtet sich nach den gesetzlichen Regeln.

Teil 1 Beratung

1 Umfang und Leistungsziele

1.1 Beratungsleistungen können insbesondere Arbeitsschutzbetreuung, SiGeKo-Leistungen, Brandschutzberatung, Beratung zu Managementsystemen, Audits, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Rettungskonzepte umfassen. Gegenstand und Grenzen des Auftrags ergeben sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung.

1.2 Bei laufender Beratung und Betreuung schuldet SBD die vereinbarte fachgerechte Tätigkeit. Ist dagegen ein konkretes Ergebnis wie ein verwendungsfähiges Konzept, eine Planung oder ein bestimmter Bericht vereinbart, schuldet SBD dieses Ergebnis. Die jeweils anwendbaren gesetzlichen Regeln bleiben maßgeblich.

1.3 Behördliche Genehmigungen, Zertifizierungen oder Entscheidungen Dritter sind nur dann ein geschuldeter Erfolg, wenn dies wirksam vereinbart wurde. Die Eignung der eigenen Leistungen für den vereinbarten Zweck bleibt geschuldet.

1.4 Statische Nachweise, Fachplanungen, Genehmigungsverfahren, Rechtsvertretung und arbeitsmedizinische Leistungen gehören nur zum Auftrag, soweit sie ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig erbracht werden können. SBD weist darauf hin, wenn zur sicheren Umsetzung erkennbar ergänzende Fachleistungen erforderlich sind.

2 Zusammenarbeit und Umsetzung

2.1 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner und liefert die vereinbarten betrieblichen Grundlagen. Bei übertragener Bestandsaufnahme oder Plausibilitätsprüfung erhebt beziehungsweise prüft SBD die Daten im vereinbarten Umfang selbst. Eine eigene Prüfungspflicht von SBD wird nicht durch Angaben des Auftraggebers ersetzt.

2.2 SBD erläutert wesentliche Ergebnisse und erkennbare dringliche Risiken. Der Auftraggeber entscheidet über die Umsetzung der Empfehlungen, soweit SBD nicht selbst mit deren Umsetzung beauftragt ist. Gesetzliche Pflichten und ausdrücklich übertragene Aufgaben beider Parteien bleiben unberührt.

2.3 Aktualisierungen aufgrund späterer Änderungen von Anlagen, Betriebsabläufen oder Vorschriften sind bei Einzelaufträgen nur umfasst, soweit vereinbart. Bei laufender Betreuung richten sich Beobachtungs-, Informations- und Aktualisierungspflichten nach dem vereinbarten Betreuungsumfang und zwingenden Vorgaben.

2.4 Für werkvertragliche Ergebnisse erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme nach den gesetzlichen Regeln. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Für reine Dienstleistungen wird keine Abnahme als zusätzliche Zahlungsvoraussetzung vereinbart.

3 Laufzeit Terminänderung und Kündigung

3.1 Einzelaufträge enden nach Erfüllung. Befristete Betreuungsverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit, sofern keine wirksame andere Vereinbarung getroffen wurde. Eine automatische Verlängerung ergibt sich aus diesen AGB nicht.

3.2 Für die ordentliche Kündigung laufender Beratungs- und Betreuungsverträge gelten die im jeweiligen Betreuungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Diese AGB legen keine zusätzliche Kündigungsfrist fest. Gesetzliche Sonderkündigungsrechte sowie das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

3.3 Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber bis zur Vollendung kündigen. Die Vergütung richtet sich dann nach dem Gesetz; insbesondere sind ersparte Aufwendungen, anderweitiger Erwerb und böswillig unterlassener Erwerb anzurechnen. Bei Dienstleistungen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Abrechnungsregeln. Für abgesagte Beratungstermine wird durch diese AGB keine feste Stornopauschale begründet.

Teil 2 Schulung

B1 Buchung und Durchführung

B1.1 Dieser Teil gilt für offene Seminare, Unterweisungen, praktische Schulungen, Rettungs- und PSAgA-Schulungen sowie Inhouse-Schulungen. Thema, Lernziele, Dauer, Ort, Termin, maximale Teilnehmerzahl und Voraussetzungen ergeben sich aus der Kursbeschreibung und dem Auftrag.

B1.2 Bei Gruppenbuchungen ist der buchende Auftraggeber Vertragspartner. Eine vereinbarte Gruppenpauschale hängt nicht von der tatsächlichen Anwesenheit aller angemeldeten Personen ab. Bei teilnehmerbezogenen Preisen richtet sich die Vergütung nach der Buchung und B4.

B1.3 SBD darf aus sachlichem Grund gleichwertiges Lehrpersonal einsetzen sowie Reihenfolge und Methode anpassen, soweit Lernziele, Qualität, Sicherheit und wesentliche Kursmerkmale erhalten bleiben. Ein Wechsel von einer Präsenzschulung zu einer Online-Schulung erfordert die Zustimmung des Auftraggebers, sofern dies nicht bereits konkret vereinbart ist.

B2 Voraussetzungen und Sicherheit

B2.1 Der Auftraggeber meldet Personen an, die die vor Buchung bekannt gegebenen fachlichen, sprachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei praktischen Übungen müssen sie diese sicher ausführen können. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Eignungsfeststellung; eine solche wird nur verlangt, wenn hierfür eine rechtlich zulässige Grundlage besteht und sie für den Kurs erforderlich ist. Medizinische Diagnosen sind SBD nicht mitzuteilen.

B2.2 Erforderliche Arbeitskleidung und Ausrüstung werden vor Buchung benannt. Mitgebrachte PSA muss geeignet, ordnungsgemäß geprüft und verwendbar sein. SBD prüft die sichere Einsetzbarkeit im Rahmen der eigenen Pflichten und darf ungeeignete Ausrüstung ausschließen. Eine vollständige wiederkehrende PSA-Prüfung ist dadurch nicht automatisch beauftragt.

B2.3 Sicherheitsanweisungen sind einzuhalten. SBD darf Personen bei konkreter Gefährdung, erkennbarer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, fehlenden zwingenden Voraussetzungen oder erheblichen Sicherheitsverstößen von Übungen oder der weiteren Teilnahme ausschließen. Soweit möglich, wird zuvor auf das Problem hingewiesen und Abhilfe ermöglicht.

B2.4 Bei vom Auftraggeber oder Teilnehmenden zu vertretendem Ausschluss gelten für Vergütung und Anrechnung ersparter Aufwendungen die gesetzlichen Regeln. Ein Anspruch auf vollständige Kursgebühr unabhängig von den Umständen wird hierdurch nicht begründet. Beruht der Ausschluss auf einem von SBD zu vertretenden Umstand, bleiben die Rechte des Auftraggebers unberührt.

B2.5 Bei Inhouse-Schulungen stellt der Auftraggeber die vereinbarten geeigneten Räume, Übungsbereiche, Anlagen, Ansprechpartner und Freigaben bereit. SBD stimmt die Sicherheitsanforderungen rechtzeitig ab. Eigene Pflichten des Lehrpersonals für eine sichere Durchführung bleiben bestehen.

B3 Kursgebühr und Zahlung

B3.1 Kursgebühren und zusätzliche Kosten werden vor Buchung benannt. Kosten für Anreise, Übernachtung, Prüfungen, Zertifikate oder Leihmaterial sind nur zusätzlich zu zahlen, soweit dies vereinbart wurde.

B3.2 Vorauszahlung gilt nur, wenn sie vor Vertragsschluss vereinbart wurde. Die dafür festgelegte Zahlungsfrist muss einen rechtzeitigen Zahlungseingang vor Kursbeginn ermöglichen. Bei ausbleibender vereinbarter Vorauszahlung kann SBD nach Mahnung und angemessener Nachfrist die Teilnahme bis zur Zahlung zurückstellen; weitere Rechte richten sich nach dem Gesetz.

B3.3 Ohne vereinbarte Vorauszahlung ist die Kursgebühr innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung, frühestens jedoch nach Durchführung der Schulung, fällig. Ein anderes Zahlungsziel bedarf einer vertraglichen Vereinbarung.

Schulung Stornierung und Nachweise

B4 Stornierung und Ersatzteilnehmer

B4.1 Der Auftraggeber kann eine Schulungsbuchung in Textform stornieren. Maßgeblich ist der Zugang bei SBD. Der Abstand wird nach Kalendertagen zwischen dem Zugangstag und dem ersten Kurstag berechnet; bei Kursbeginn am 20. ist der Zugang am 10. eine Stornierung zehn Tage vor Beginn. Es gelten folgende Pauschalen auf die stornierte Netto-Kursgebühr:

Stornopauschalen für Schulungen nach B4.1
Zugang vor dem ersten KurstagStornopauschale
10 Kalendertage oder früherkostenfrei
9 bis 6 Kalendertage50 Prozent
5 bis 2 Kalendertage80 Prozent
1 Kalendertag oder am Kurstag sowie Nichterscheinen100 Prozent

B4.2 Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer anderweitigen Vergabe der frei gewordenen Kapazität werden auf die Pauschale angerechnet. Der Auftraggeber darf stets nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. SBD verlangt aufgrund dieser Stornoregelung keine über die Pauschale hinausgehenden Reise-, Fremd- oder Ausfallkosten. Bereits gezahlte Beträge werden verrechnet; ein Überschuss wird erstattet.

B4.3 Bis Kursbeginn kann kostenfrei ein geeigneter Ersatzteilnehmer benannt werden. Für den ersetzten Platz entfällt die Stornopauschale. Eine Terminverschiebung wird gesondert vereinbart und ist nicht automatisch eine kostenfreie Umbuchung.

B4.4 Bei vollständiger Stornierung einer Gruppen- oder Inhouse-Schulung bezieht sich die Staffel auf die vereinbarte Gruppenvergütung. Bloße Nichtteilnahme einzelner Personen reduziert eine fortbestehende Gruppenpauschale nicht. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere aus wichtigem Grund, werden durch die Stornoregelung nicht eingeschränkt.

B5 Absage durch SBD

B5.1 Eine Absage wegen zu geringer Teilnehmerzahl ist nur zulässig, wenn Mindestteilnehmerzahl und Absagevorbehalt bereits vor Buchung mitgeteilt wurden. SBD erklärt eine solche Absage spätestens sieben Kalendertage vor Beginn. Bei später bestätigten Buchungen kann SBD sich auf diesen Vorbehalt nicht mehr berufen.

B5.2 Bei Ausfall von Lehrpersonal oder Ausbildungsstätte prüft SBD zunächst zumutbare gleichwertige Ersatzmöglichkeiten. Ist die Durchführung objektiv unmöglich oder aus Sicherheitsgründen unvertretbar, informiert SBD unverzüglich. Ein Ersatztermin wird nur mit Zustimmung des Auftraggebers verbindlich.

B5.3 Bei endgültigem Ausfall erstattet SBD die für die ausgefallene Leistung gezahlte Vergütung. Weitere gesetzliche Ansprüche und die Haftung nach A7 bleiben unberührt.

B6 Nachweise Unterlagen und Aufnahmen

Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate setzen die in der Kursbeschreibung festgelegte Anwesenheit sowie gegebenenfalls Übungen und Lernerfolgskontrollen voraus. Ein Prüfungserfolg wird nicht garantiert. Nachweise ersetzen keine erforderliche betriebliche Beauftragung oder Eignungsbeurteilung. Teilnehmende dürfen Kursunterlagen für den eigenen beruflichen Gebrauch nutzen. Aufnahmen erfordern die vorherige Zustimmung von SBD und der betroffenen Personen; gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Online-Zugangszeiten und technische Voraussetzungen werden vor Buchung festgelegt. Für Ersatzbescheinigungen entstehen nur vorher vereinbarte Gebühren.

Teil 3 Verkauf

C1 Waren und Beratung zur Auswahl

C1.1 Dieser Teil gilt insbesondere für den Verkauf von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Rettungsausrüstung, Steigleitern, Anschlageinrichtungen und Zubehör. Die vereinbarte Beschaffenheit, Größe, Ausführung, Menge und gegebenenfalls der vereinbarte Verwendungszweck ergeben sich aus dem Auftrag.

C1.2 Ist eine Beratung zur Auswahl oder Systemkompatibilität beauftragt oder wird sie von SBD übernommen, erbringt SBD diese fachgerecht. Der Auftraggeber teilt dafür die Einsatzbedingungen und vorhandenen Komponenten mit. Eigenständige Auswahlentscheidungen des Auftraggebers entbinden SBD nicht von bestehenden Hinweis- und Beratungspflichten.

C1.3 SBD liefert die gesetzlich erforderlichen Produktinformationen und Unterlagen mit. Eine Einweisung, Montage, wiederkehrende Prüfung oder spezielle Dokumentation ist nur eingeschlossen, soweit gesetzlich geschuldet oder vereinbart. Sicherheits-, Rückruf- und sonstige gesetzliche Produktpflichten bleiben unberührt.

C1.4 Gleichwertige Ersatzprodukte, abweichende Größen oder geänderte Systeme werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers geliefert. Aus einer Produktbeschreibung ergibt sich eine Garantie nur, wenn eine entsprechende Garantieerklärung vorliegt.

C2 Lieferung Versand und Gefahrübergang

C2.1 Lieferort, Liefertermin, Versandart und Versandkosten werden vereinbart. Teillieferungen sind nur mit Zustimmung oder bei Zumutbarkeit zulässig; unvereinbarte zusätzliche Versandkosten trägt SBD.

C2.2 Bei Übergabe geht die Gefahr nach den gesetzlichen Regeln über. Wird die Ware auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, gelten die gesetzlichen Regeln zum Versendungskauf. Bei vereinbarter Lieferung einschließlich Montage richtet sich der Gefahrübergang nach dem Inhalt des Gesamtvertrags und nicht allein nach der Übergabe an ein Transportunternehmen.

C2.3 Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Transportschäden zu dokumentieren und SBD zeitnah zu informieren. Gesetzliche Rechte gehen nicht allein deshalb verloren, weil gegenüber dem Transporteur kein Vorbehalt erklärt wurde. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

C3 Eigentumsvorbehalt und Umgang mit der Ware

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum von SBD. Gesetzliche Folgen einer Verbindung oder Verarbeitung bleiben unberührt. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware informiert der Auftraggeber SBD unverzüglich, soweit zumutbar. Eine Rücknahme wegen Zahlungsverzugs erfolgt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber beachtet die übergebenen Angaben zu Verwendung, Lagerung, Pflege und Prüfung. Eine Pflichtverletzung führt nur nach den gesetzlichen Regeln zum Wegfall oder zur Kürzung von Ansprüchen.

C4 Mängel und Rückgabe

C4.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Fristen. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Auftraggeber die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist, und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei unterlassener Anzeige gelten die gesetzlichen Folgen des § 377 HGB; bei Arglist kann SBD sich darauf nicht berufen.

C4.2 SBD erhält Gelegenheit zur gesetzlich geschuldeten Nacherfüllung. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt SBD im gesetzlichen Umfang. Herstellerzusagen bestehen zusätzlich nach deren Bedingungen und ersetzen die Ansprüche gegen SBD nicht.

C4.3 Für mangelfreie Ware besteht kein vertragliches allgemeines Rückgaberecht. Eine freiwillige Rücknahme wird gesondert vereinbart. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln oder sonstiger Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

Teil 4 Montage

D1 Auftrag und Montagegrundlagen

D1.1 Dieser Teil gilt insbesondere für Montage, Austausch und Instandsetzung von Steigleitern, Anschlageinrichtungen, Seilsicherungssystemen und vergleichbaren Einrichtungen. SBD schuldet das im Vertrag vereinbarte funktionsfähige und fachgerecht hergestellte Werk.

D1.2 Befestigungsuntergrund, Einbausituation, Lastannahmen, Systemfreigaben, Statiken und erforderliche Nachweise sind vor Beginn im notwendigen Umfang zu klären. Der Auftrag legt fest, wer welche Unterlagen beschafft und welche Untersuchungen ausführt. SBD prüft die Eignung bereitgestellter Grundlagen im Rahmen der geschuldeten Fachleistung und meldet erkennbare Bedenken vor Ausführung.

D1.3 Sind Tragfähigkeitsnachweise, Genehmigungen, statische Berechnungen oder ergänzende Fachplanungen erforderlich und nicht im Auftrag enthalten, stimmen die Parteien deren Beschaffung ab. SBD führt betroffene Arbeiten erst aus, wenn die für eine sichere und vertragsgemäße Montage notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Notwendige eigene Prüfungen und Hinweise von SBD bleiben geschuldet.

D2 Vorbereitung Änderungen und Ausführung

D2.1 Der Auftraggeber stellt die vereinbarten Zugänge, Arbeitsflächen, Ansprechpartner, Betriebsfreigaben und Versorgungsanschlüsse bereit. Er informiert über bekannte Leitungen, Schadstoffe, nicht tragfähige Bereiche und betriebliche Gefahren. Wer Gerüst, Hubarbeitsbühne, Freischaltung, Absperrung oder Rettungsorganisation bereitstellt, wird vor Beginn festgelegt.

D2.2 SBD setzt geeignete Fachkräfte und Arbeitsmittel ein, beachtet Hersteller- und Systemvorgaben und erfüllt die eigenen Arbeitsschutz- und Koordinationspflichten. Vom Auftraggeber gestelltes Material wird im Rahmen der fachlich gebotenen Prüfung beurteilt. Erkannte Ungeeignetheit wird angezeigt; eine unsichere Ausführung wird nicht vorgenommen.

D2.3 Bei unvorhergesehenen Verhältnissen oder Änderungswünschen informiert SBD über Auswirkungen auf Preis und Termin. Zusatzleistungen und Vergütung sollen vor Ausführung vereinbart werden. Gesetzliche Anordnungs- und Vergütungsregeln bei Bauverträgen bleiben unberührt. Für dringend erforderliche Sicherungsmaßnahmen gelten die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen.

D2.4 Witterungsbedingte Unterbrechungen erfolgen, soweit eine sichere oder fachgerechte Montage sonst nicht möglich ist. Termin- und Kostenfolgen richten sich nach dem Vertrag und der gesetzlichen Risikoverteilung. Übliche Witterung wird nicht pauschal als höhere Gewalt behandelt.

D3 Fertigstellung Abnahme und Dokumentation

D3.1 SBD zeigt die Fertigstellung an und stellt die geschuldeten Montage-, Produkt-, Bedienungs- und Prüfnachweise bereit. Der Auftraggeber nimmt das vertragsgemäß hergestellte Werk nach den gesetzlichen Regeln ab. Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern. Eine Abnahmefiktion richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; bloße Nutzung oder Schweigen ersetzt sie nicht automatisch.

D3.2 Erforderliche Erstprüfungen, Funktionsprüfungen und Einweisungen sind durchzuführen, soweit sie gesetzlich geschuldet oder vereinbart sind. Eine gesondert erforderliche Betreiberfreigabe oder weitere vorgeschriebene Prüfung wird durch die Abnahme nicht ersetzt. Sicherheitsrelevante Nutzungsvoraussetzungen teilt SBD bei Übergabe mit.

D3.3 Für Mängel gelten A7 und die gesetzlichen Fristen, einschließlich gegebenenfalls längerer Fristen bei Bauwerken. Wartung und wiederkehrende Prüfung werden nur bei entsprechender Vereinbarung übernommen. Das Kündigungsrecht des Bestellers vor Vollendung und die gesetzliche Abrechnung unter Anrechnung von Ersparnissen und anderweitigem Erwerb bleiben bestehen.

D3.4 Die VOB/B wird durch diese AGB nicht vereinbart. Soll sie für ein konkretes Vorhaben gelten, bedarf dies einer gesonderten wirksamen Einbeziehung.

Teil 5 Prüfung

E1 Prüfauftrag und fachliche Grundlage

E1.1 Dieser Teil gilt insbesondere für Prüfungen von PSA gegen Absturz, Rettungsausrüstung, Steigleitern, Anschlagpunkten und Seilsicherungssystemen. Prüfgegenstände, Prüfanlass, Prüfverfahren, Umfang, anwendbare Grundlagen und Dokumentation werden im Auftrag festgelegt. Eine vereinbarte Feststellung und Dokumentation des ordnungsgemäß ermittelten Prüfergebnisses ist geschuldet; ein positives Ergebnis wird nicht zugesagt.

E1.2 SBD setzt Personen ein, die über die für die konkrete Prüfung erforderliche Qualifikation, Befähigung und gegebenenfalls Herstellerautorisierung verfügen. SBD bewertet unabhängig von wirtschaftlichen Interessen am Verkauf, an Reparaturen oder an der weiteren Nutzung. Der Auftraggeber kann das fachliche Prüfergebnis nicht vorgeben.

E1.3 Ob und welche Sicht-, Funktions-, Belastungs- oder zerstörenden Prüfungen erforderlich sind, wird anhand der anwendbaren Anforderungen bestimmt. Ein vertraglich eingeschränkter Umfang darf nicht als weitergehende gesetzlich erforderliche Vollprüfung bescheinigt werden. Belastungs- und zerstörende Prüfungen sowie mögliche Folgen sind vorab abzustimmen; erforderliche zusätzliche Prüfschritte werden nicht stillschweigend ausgelassen.

E2 Vorbereitung und nicht prüffähige Gegenstände

E2.1 Der Auftraggeber stellt die Prüfgegenstände sicher zugänglich und eindeutig zuordenbar bereit. Er übergibt vorhandene Herstellerunterlagen, Identifikationsdaten, Montage- und frühere Prüfnachweise und informiert über bekannte Sturzbelastungen, Änderungen, Reparaturen oder außergewöhnliche Ereignisse. Reinigung und gegebenenfalls Demontage werden im erforderlichen Umfang abgestimmt.

E2.2 Fehlen Grundlagen oder sichere Zugänge, erläutert SBD, welche Feststellungen möglich sind und welche nicht. Eine nicht vollständig durchführbare Prüfung wird als solche dokumentiert. Fehlende Prüfbarkeit wird nicht als bestandenes Prüfergebnis behandelt. Notwendige Ergänzungen oder Wiederholungstermine werden abgestimmt.

E2.3 Bei Abrechnung nach Aufwand ist der vertragsgemäß erbrachte Prüf- und Dokumentationsaufwand auch bei negativem Ergebnis vergütungspflichtig. Bei nicht prüffähigen Gegenständen richten sich Vergütung und zusätzliche Anfahrten nach der Preisvereinbarung und den gesetzlichen Regeln; ein positives Ergebnis ist keine Zahlungsvoraussetzung.

E3 Ergebnis Mängel und weitere Nutzung

E3.1 Der Prüfbericht benennt Gegenstand und Identifikation, Datum, Prüfgrundlage, Umfang, Ergebnis, festgestellte Mängel und relevante Einschränkungen. Eine Prüfkennzeichnung darf dem dokumentierten Ergebnis nicht widersprechen. Bei akuter Gefahr informiert SBD den Auftraggeber unverzüglich und kennzeichnet den Gegenstand im vereinbarten beziehungsweise rechtlich gebotenen Umfang.

E3.2 Der Auftraggeber veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Nutzungssperre, Instandsetzung oder Ersatz. Gesetzliche Nutzungsverbote und Sicherheitsanforderungen sind einzuhalten. Ein beanstandeter Gegenstand darf nicht allein aufgrund einer früheren Prüfplakette weiterverwendet werden. Eigene Warn- und Schutzpflichten von SBD bleiben unberührt.

E3.3 Das Ergebnis beschreibt den festgestellten Zustand im Prüfzeitpunkt und im dokumentierten Umfang. Es ist keine Garantie für eine mangelfreie Nutzung bis zum nächsten Termin. Erforderliche Kontrollen vor Benutzung, Wartung und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen bleiben notwendig. Verdeckte Mängel sind zu berücksichtigen, soweit sie mit dem geschuldeten Prüfverfahren fachgerecht erkennbar sind.

E3.4 Die Festlegung der Prüffristen erfolgt durch den dafür gesetzlich Verantwortlichen unter Berücksichtigung von Gefährdungsbeurteilung, Einsatzbedingungen, Herstellerangaben und zwingenden Vorgaben. SBD unterstützt dabei, soweit beauftragt. Erinnerung, Terminüberwachung, Reparatur und Nachprüfung sind nur im vereinbarten Umfang enthalten. Fehlerhafte Prüfleistungen unterliegen den gesetzlichen Mängelrechten und A7.

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